Beherbergungssteuer

Tourismusabgabe – Leipziger Beherbergungssteuer

Wie leider mittlerweile in vielen deutschen Großstädten, wurde auch in Leipzig 2019 eine Tourismusabgabe, hier als „Gästetaxe“ eingeführt. Da die Stadt Leipzig aber keine überzeugende Berechnung für die Erhebung dieser Gästetaxe präsentieren konnte, hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Rahmen einer Normenkontrollklage Anfang 2022 zugunsten der Berliner Hotelgruppe A&O entschieden und die Gästetaxe kassiert.

Ab 01. April 2023 wird von der Stadt allerdings ein neuer Versuch gestartet, Touristen und Reisende für Übernachtungen in Leipzig zur Kasse zu bitten. Ab dann unter den Namen „Leipziger Beherbergungssteuer“. We are absolutely not amused!

So wird die Beherbergungssteuer berechnet:
Es werden 5% des Übernachtungspreises pro Person(ohne Verpflegung) als zusätzliche Beherbergungssteuer erhoben. Egal ob Touristen oder Geschäftsreisende.

Von der Leipziger Beherbergungssteuer befreit bleiben:

–  Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18 Lebensjahr
  Schwerbehinderte + deren Begleiter

So eine Beherbergungssteuer ist natürlich grundsätzlich einfach ärgerlich, auch für uns als Hostel, weil wir verpflichtet sind diese Tourismussteuer von unseren Gästen einzuziehen und an die Stadt weiterzuleiten. Wir waren von Anfang an gegen diese Übernachtungssteuer, da diese für Beherbergungsbetriebe einfach deutlich mehr bürokratischer + unbezahlten Aufwand bedeutet, den täglichen Ablauf verkompliziert und auch für alle Beteiligten einfach höhere Kosten darstellt.  Bleibt nur zu hoffen, das diese Gelder sinnvoll in die touristische Infrastruktur der Stadt Leipzig investiert werden und vor allem Gäste der Stadt davon profitieren.


Beherbergungssteuersatzung der Stadt Leipzig

Die Beherbergungssteuer wird pro Person NICHT pro Zimmer berechnet!

Beispiel 1:
Ein Bett in einem Mehrbettzimmer kostet z.B. 17,00 EUR/Nacht. Hier würden 0,85 EUR/Nacht Beherbergungssteuer zusätzlich zum Übernachtungspreis anfallen, falls keiner der Befreiungsgründe vorliegt. Insgesamt dann also 17,85 EUR/Nacht. Zusatzleistungen, wie z.B. das Frühstück haben keinen Einfluss auf die Höhe der Gästetaxe!

Beispiel 2: 
Ein komplettes 4-Bettzimmer kostet z.B. 72,00 EUR/Nacht, pro Person also 18,00 EUR. Hier würden pro Person jeweils 0,90 EUR/Nacht Beherbergungssteuer zusäztlich zum Übernachtungspreis anfallen, falls keiner der Befreiungsgründe vorliegt. Insgesamt dann also 75,60 EUR/Nacht. Anders sieht es aus, wenn z.B. ein 4-Bettzimmer von 2 Eltern mit 2 Kindern bis 18 Jahre gebucht wird. Hier würden für die beiden Eltern jeweils 0,90 EUR/Nacht Beherbergungssteuer anfallen, die Kinder sind von der Beherbergungssteuer befreit. Der Gesamtpreis würde demnach 73,80 EUR/Nacht betragen.  Zusatzleistungen wie z.B. das Frühstück haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beherbergungssteuer!

Beispiel 3:
Ein 2-Bettzimmer kostet z.B. 54,00 EUR/Nacht, pro Person also 27,00 EUR. Hier würden pro Person jeweils 1,35 EUR/Nacht Beherbergungssteuer zusäztlich zum Übernachtungspreis anfallen, falls keiner der Befreiungsgründe vorliegt. Insgesamt dann also 56,70 EUR/Nacht. Zusatzleistungen wie z.B. das Frühstück haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beherbergungssteuer!

Beispiel 4:
Ein 2-Bettzimmer in der Messerzeit kostet z.B. 120,00 EUR/Nacht, pro Person also 60,00 EUR. Hier würden pro Person jeweils 3,00 EUR/Nacht Beherbergungssteuer zusäztlich zum Übernachtungspreis anfallen, falls keiner der Befreiungsgründe vorliegt. Insgesamt dann also 126,00 EUR/Nacht. Zusatzleistungen wie z.B. das Frühstück haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beherbergungssteuer!

Beispiel 5:
Eine Schüler- Azubigruppe (bis 18 Jahre) inkl. 4 Begleitpersonen(Lehrer, Eltern, Professoren, Busfahrer o.ä.) plant in Leipzig zu übernachten. Die Beherbergungssteuer würde in dem Fall nur für die Begleitpersonen anfallen. Leistungen wie z.B. das Frühstück, Lunchpakete oder Abendessen haben auch hier keinen Einfluss auf die Höhe der Beherbergungssteuer!